Arbeitslosenversicherung – Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge – Berufung auf die Einrede der Verjährung seitens der Bundesagentur für Arbeit – aus beanstandungsfrei verlaufender Betriebsprüfung ist kein Bestandsschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzuleiten
(Rentenversicherung – Befreiung von der Versicherungspflicht – Vollendung des 58. Lebensjahres – Nahtlosigkeit zwischen letzter (nicht versicherungspflichtiger) selbständiger Tätigkeit und versicherungspflichtiger selbständiger Tätigkeit nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 erforderlich)
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts – fehlerhafte Ermessensausübung des Rentenversicherungsträgers – kein Vorliegen eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits bei Kenntnis der Rücknahmetatsachen oder grob fahrlässiger Unkenntnis
(Asylbewerberleistung – kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Ersatz der Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung – keine analoge Anwendung des § 25 SGB 12 – keine Kostenerstattung aus abgetretenem Anspruch nach § 4 AsylbLG – Beschränkung auf bereits festgestellte Ansprüche)
(Asylbewerberleistung – Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG – Verschulden an der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen – Verweigerung der Unterzeichnung einer Ehrenerklärung über die freiwillige Rückkehr ins Heimatland – allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Rentenversicherungspflicht – selbständig tätiger Dozent – Honorarkraft – mehr als einmonatige Nichtausübung der reinen Lehrtätigkeit – Fortbestehen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Vorliegen von objektiven Anhaltspunkten für Wille zum Fortsetzen der Tätigkeit
Krankenversicherung – freiwilliges Mitglied – Beitragsbemessung – nicht hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides – Vorliegen von grober Fahrlässigkeit – Vertrauensschutz
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Pflicht einer Schülerin zur Ortsanwesenheit gem § 7 Abs 4a SGB 2 aF iVm § 3 ErreichbAnO – Schwerer Nachteil nicht hinreichend substantiiert dargelegt