Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren – Zum Merkmal der „Erforderlichkeit“ der Beiordnung eines Rechtsanwalts iSd § 121 Abs 2 ZPO bei „Bagatellstreitigkeiten“ – Festsetzung des Gegenstandswerts auf 8000 Euro
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren – Zum Merkmal der „Erforderlichkeit“ der Beiordnung eines Rechtsanwalts iSd § 121 Abs 2 ZPO auch bei „Bagatellstreitigkeiten“
(Anerkennung als Belegarzt – Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der Vertragsärzte im Sinne des § 12 Abs 3 S 2 SGG – notwendige Beiladung der Landesverbände der Krankenkassen und des Verbandes der Ersatzkassen – Erteilung einer Belegarztanerkennung an einen bei einem Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Arzt – Schwergewicht der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung darf nicht die stationäre Versorgung der Versicherten weder im gesamten Leistungsspektrum des Medizinischen Versorgungszentrums noch für den einzelnen dort angestellten Arzt sein)
Vertragsärztliche Versorgung – keine „Verlegung“ einer Anstellung eines Arztes von einem Medizinischen Versorgungszentrum auf ein anderes – Unterbleiben – einfache Beiladung – Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Umfangs an (Neu)-Anstellungen von Ärzten
Kassenärztliche Vereinigung – Honorarverteilungsmaßstab – Aufteilung der Gesamtvergütungsanteile auf einzelne Arztgruppen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Vergütungsanteile – Berücksichtigung der angeforderten Punktzahlen nur im Ausnahmefall – Zulässigkeit von Honorarkontingenten – Beachtung des Gebots der leistungsproportionalen Honorarverteilung sowie des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit
Gesetzliche Unfallversicherung – Übergangsleistung – Entschließungs- und Auswahlermessen – Prävention – zukunftsgerichtete Leistung – keine rückwirkende Leistungserbringung nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums – fehlende Schadensersatzfunktion – Beginn der Fünf-Jahres-Frist