Stattgebender Kammerbeschluss: Diskussionsbeiträge in Internet-Foren und Reichweite der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – hier: Verletzung von Art 5 Abs 1 GG durch verfehlte Einordnung einer Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung bzw Schmähkritik sowie durch unzureichende Abwägung