Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Vorenthalten von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren – Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bzgl Maßnahmen im Rahmen des U-Haft-Vollzugs