Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses – hier: Ausstehen einer erstinstanzlichen Entscheidung nach über 15 Jahren – unzureichende Überwachung der Erstellung von Sachverständigengutachten, Bewilligung bzw Duldung von Fristüberschreitungen
Hinreichende Bestimmtheit des Tatbestandes der Untreue gem § 266 StGB – Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich konzeptionell weit und unscharf gefasster Straftatbestände durch konkretisierende und präzisierende Auslegung als Aufgabe der Rspr – insb zu den Tatbestandsmerkmalen der Pflichtwidrigkeit (Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht) sowie des Nachteilseintritts – Nachteil als eigenständiges Tatbestandsmerkmal, Erforderlichkeit der konkreten Schadensermittlung auch im Falle eines “Gefährdungsschadens”
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” anstatt in einer markengebundenen Fachwerkstatt