Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 13 Abs 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) bei fehlender Angemessenheit der Wohnungsdurchsuchung aufgrund schwachen Anfangsverdachts, Verfügbarkeit grundrechtsschonender Ermittlungsmaßnahmen und geringer Auffindevermutung – Abweichung von anthropologischem Identitätsgutachten nur aufgrund durchgreifender Einwände und nach Erwägung milderer Mittel
Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchungsanordnung verstößt ua mangels zeitlicher Begrenzung des Tatzeitraums sowie aufgrund unzureichender Konkretisierung der vorgeworfenen Taten gegen Art 13 Abs 1 GG