Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber Behörden und Gerichten
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zwangsvollstreckungsverfahren – hier: Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsgegenklage bzgl Zwangsvollstreckungskosten und Zinsen