Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich für die Beseitigungung einer Holzlege im Außenbereich – „Nebenanlagen“ (hier: Mauer oder Schwimmbad) reichen nicht!
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich für die Beseitigungung einer Holzlege im Außenbereich – „Nebenanlagen“ (hier: Mauer oder Schwimmbad) reichen nicht!
rechtswidrige Begutachtensaufforderung, Zusammenhang der Straftaten mit dem Straßenverkehr bzw. mit der Kraftfahreignung nicht dargestellt, Ermessensfehler, unbestimmte Anordnung, falsche Rechtsgrundlage