Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar – Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar – Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen Stromerzeugungskontingente durch Einführung eines festen Abschalttermins für Atomkraftwerke als nicht zumutbare Inhalts- und Schrankenbestimmung – zudem Verletzung des Art 14 Abs 1 GG durch Fehlen einer Kompensation für gewisse Investitionen (Vertrauensschutz) – hingegen Streichung der im Jahr 2011 zusätzlich gewährten Stromerzeugungskontingente verfassungsrechtlich unbedenklich – Frist für Neuregelung bis 30.06.2018
Berufungsverfahren: Folgen einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss für eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung