(Sozialgerichtliches Verfahren – notwendige Beiladung des Sozialhilfeempfängers bei Geltendmachung von Kostenersatz nach § 103 SGB 12 gegenüber einem Dritten – Sozialhilfe – Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten – Geltendmachung nur dem Grunde nach – hinreichende Bestimmtheit des Bescheides – Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung – Hilfe bei Krankheit – Vorrang der Quasiversicherung nach § 264 Abs 2 SGB 5 – Hilfe zur Pflege – erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 – rechtlicher Betreuer als Adressat des § 103 SGB 12 – Sozialwidrigkeit des Verhaltens – rechtmäßiges Alternativverhalten – Kausalität für die Hilfebedürftigkeit – Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers)
Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten – fortgesetzte Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers – Folgeantrag – Umzug des Leistungsberechtigten – auflösende Bedingung für die Leistungsbewilligung – unveränderter Teilhabebedarf – einheitliches Rehabilitationsgeschehen – mehrmonatige stationäre Unterbringung – sozialgerichtliches Verfahren – Verurteilung nach Beiladung