Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für den Zeitraum 2004 bis 2012
(Krankenversicherung – kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der Aufwandspauschale bei unverändert gebliebenem Rechnungsbetrag – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft – Vorschrift nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 ist einer erweiterten Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich)