Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bzgl so genannter neuer Behandlungsmethoden bleibt auf Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beschränkt – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität
Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Anforderungen an die Gründe des der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlusses; Wert der Beschwer des unterlegenen Klägers in Fällen einer reinen Auskunftsklage