Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der Insolvenzreife
(Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO – keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren – Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO – Prinzip der Abschnittsbesteuerung – Lohnsteuerabzugsverfahren als Vorauszahlungsverfahren)
(Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO – keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren – Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO – Prinzip der Abschnittsbesteuerung – Lohnsteuerabzugsverfahren als Vorauszahlungsverfahren)
(Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO – Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO – Prinzip der Abschnittsbesteuerung)
Keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren – keine Beschränkung des Vorbehalts der Nachprüfung durch Hinweise zu fehlenden Unterlagen – Prinzip der Abschnittsbesteuerung – Lohnsteuerabzugsverfahren als Vorauszahlungsverfahren
(Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug ist Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen)