Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage gem Art 267 Abs 3 AEUV unzureichend substantiiert – Auslegung des § 24 MarkenG verletzt mangels Umsetzungsspielraums des nationalen Gesetzgebers im Hinblick auf Art 7 EGRL 95/2008 keine Grundrechte des GG
Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – „Ausgangskontrolle“ – Einzugsermächtigung per Fax – erhöhte Anforderungen an die Kontrollmechanismen in der Büroorganisation