Markenbeschwerdeverfahren – „Ipsum“ – zur Seniorität im Gemeinschaftsmarkenrecht – Widerspruch aus einer gelöschten Marke ist unzulässig – Seniorität nach Art. 34 Abs. 2 GMV (juris-Abkürzung: EGV 207/2009) lässt den bereits gelöschten deutschen Teil einer IR-Marke nicht zur selbständigen Widerspruchsmarke erstarken oder wiederaufleben – Erhebung eines Widerspruch nur aus einer Gemeinschaftsmarke, für die eine Seniorität wirksam in Anspruch genommen wurde
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle nach Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes aufgrund Einzelanweisung)