Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ – Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 b) und c) der Richtlinie 2008/95/EG (juris-Abkürzung: EGRL 95/2008) – zur Anwendbarkeit des Eintragungshindernisses des Art. 3 Abs. 1 b) und/oder c) der Richtlinie 2008/95/EG (juris-Abkürzung: EGRL 95/2008) auf ein Wortzeichen, das aus der Zusammenfügung einer nicht beschreibenden Buchstabenfolge und einer beschreibenden Wortkombination besteht, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der beschreibenden Wörter wahrgenommen wird

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Markenbeschwerdeverfahren – „PATENTANWALT (Kollektivmarke)/patenta“ – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

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Markenbeschwerdeverfahren – „DURU (Wort-Bild-Marke, IR-Marke)/dura“ – zur Einrede der Nichtbenutzung: keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – zur Hinweispflicht des Gerichts – zur Kostenauferlegung

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Markenbeschwerdeverfahren – „LINEAS“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

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Markenbeschwerdeverfahren – „Myfruit“ – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis

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Markenbeschwerdeverfahren – „Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme“ – zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos – Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss – Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist

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Markenbeschwerdeverfahren – „Wirkungslosigkeit eines Beschlusses nach Widerspruchsrücknahme“ – zu den Wirkungen der Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke: Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen, nicht rechtskräftige Entscheidung wird wirkungslos – Gericht entscheidet über diese Wirkung auf Antrag durch Beschluss – Rechtschutzbedürfnis besteht auch, wenn Widerspruch durch die wirkungslose Entscheidung zurückgewiesen worden ist

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