Markenbeschwerdeverfahren – “XFILME/X Filme (geschäftliche Bezeichnung)/X … GmbH (geschäftliche Bezeichnung)” – bundesweite Benutzung des Firmenschlagworts “X Filme” – zur Kennzeichnungskraft – zur Zeichenähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr – teilweise Branchennähe – der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen “X … GmbH” führt nicht zu einem weitergehenden Erfolg der Beschwerde