Markenbeschwerdeverfahren – „MAN AT WORK“ – Bundespatentgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – keine Unterscheidungskraft
Markenbeschwerdeverfahren – „SPRINT (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/SPRINT“ – Zurückweisung der Beschwerde aufgrund fehlender Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung