Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen durch das “Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG” (juris: TKÜNReglG) – teilweise Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerden wegen Verfristung – keine Verletzung des Zitiergebots (Art 19 Abs 1 S 2 GG) – § 100a Abs 2, Abs 1 Nr 2, Abs 4 S 1 StPO hinreichend bestimmt und verhältnismäßig – keine Bedenken gegen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht (§ 101 Abs 4-6 StPO) – Differenzierung des § 160a StPO bzgl Zeugnisverweigerungsberechtigten ebenfalls unbedenklich