Stattgebender Kammerbeschluss: Mangelnde Begründungstiefe eines Fortdauerbeschlusses gem § 67d StGB sowie Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB ohne Begründung verletzen den Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG – zudem mangelnde fachgerichtliche Berücksichtigung des Wegfalls des Defektzustandes iSd § 20 StGB – Gegenstandswertfestsetzung
Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; Rückfallgeschwindigkeit als Strafzumessungsgrund