(Arbeitslosengeld II – kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung – krankheitsbedingter Grund als medizinischer Grund – Diabetes mellitus – sozialgerichtliches Verfahren – Streitgegenstand – Untersuchungsgrundsatz – Empfehlungen des Deutschen Vereins – rückwirkende Anwendung auch vor dem 1.10.2008 – kein Anspruch auf höhere Leistungen gem § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 aF bzw § 73 S 1 SGB 12 – Rundungen bei der Leistungsberechnung)
(Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf gem § 21 Abs 4 SGB 2 nur bei Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB 9 – allgemeine Beratungs- und Betreuungsleistungen durch den Grundsicherungsträger – Inhalt und Schwerpunkt einer Psychotherapie als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation)
Vertragsärztliche Versorgung – Zulässigkeit der Vereinbarung von Richtgrößen für Ausgabevolumina ab dem 1.1.2002 im Mai 2002 – Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben genügt dem Rechtsstaatsprinzip – ausnahmsweise Zulässigkeit der angeordneten Rückwirkung der für das Jahr 2002 maßgeblichen Richtgrößen
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung – Lebensmittel- bzw Konservierungsstoffunverträglichkeit – Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens – Abtrennbarkeit des Streitgegenstands bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – keine Bindungswirkung der Leistungsversagung für zukünftige Bewilligungszeiträume bei Streit nur um Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – keine Einbeziehung von Folgebescheiden – kein gesonderter Folgeantrag nur für Mehrbedarf
(Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – keine Übernahme der Mehrbedarfsregelung des § 23 Abs 1 S 2 BSHG in SGB 12 – Verfassungsmäßigkeit – Nichtvorliegen einer unechten bzw echten Rückwirkung)
(Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen – Verzicht auf gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG – Gemischte Schenkung durch Verzicht auf Nießbrauch gegen Übernahme einer dauernden Last – Bindungswirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids – Keine Anwendung des § 16 BewG bei Ermittlung des Verkehrswerts von Nutzungen)