Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Voraussetzungen an die gerichtlichen Untersagung einer Äußerung als „Schmähkritik“ – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch zivilgerichtliches Unterlassungsurteil bei ungerechtfertigter Bejahung des Vorliegens von Schmähkritik durch Äußerung in öffentlichem Kontext – Gegenstandswertfestsetzung