Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens – keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung gem § 130 Abs 3 Alt 2 StGB wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 StGB (Volksverhetzung) – Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG gilt nicht für § 130 Abs 3 StGB – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 3, Abs 5 StGB) ohne hinreichende Begründung des Vorliegens einer Störung des öffentlichen Friedens – Gegenstandswertfestsetzung