Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) unter verfehlter Annahme von Schmähkritik verletzt Betroffenen in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – zudem keine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten – Gegenstandswertfestsetzung

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Familienrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen – hier: Beachtlichkeit der Meinungsfreiheit bei Veröffentlichung von Ermittlungsakten im Internet

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Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Verbot anwaltlicher Schockwerbung – Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert – keine Verletzung der Meinungs-, Kunst- oder Berufsausübungsfreiheit erkennbar

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Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung verletzt bei unzureichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe die Meinungsfreiheit des Verurteilten – Gegenstandswertfestsetzung

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Arbeitsrecht

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung – Meinungsfreiheit – Äußerungen eines Angestellten im Öffentlichen Dienst über Vertreter seines Arbeitgebers während eines Wahlkampfes

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IT- und Medienrecht

Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung über einen Politiker: Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter, privater Emails betreffend ein nichteheliches Kind; Interessenabwägung im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

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Arbeitsrecht

(Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 5 Abs 1 S 1 GG durch eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung unter Qualifizierung einer überzogenen Meinungsäußerung als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende „Schmähkritik“)

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Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: § 353d Nr 3 StGB sanktioniert auch die Veröffentlichung einer Anklageschrift durch den Angeklagten selber – Strafurteil verletzt weder Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG oder das allgemeiner Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

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