Partielle Verfassungswidrigkeit von § 21 Abs 1 Nr 3 PStG iVm § 22 Abs 3 PStG wegen fehlender Möglichkeit zur Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung – allgemeines Persönlichkeit sowie Diskriminierungsverbot schützen geschlechtliche Identität auch derjenigen, die sich dauerhaft weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen – Frist für Neuregelung bis 31.12.2018
Künstlersozialversicherung – gemeinnütziger eingetragener Verein – Veranstalter des Christopher Street Day zum Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen- Abgabepflicht wegen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte setzt hierauf gerichteten wesentlichen und nachhaltigen Unternehmenszweck voraus