Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichend substantiierter Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bzw einer anderweitigen Grundrechtsverletzung