Markenbeschwerdeverfahren – „Farbe grün (Pantone 334) in den Konturen eines dreidimensional dargestellten Gegenstandes“ [sonstige Markenform – Aufmachungsfarbmarke] – keine Unterscheidungskraft – keine eng umrissene Warengruppe für einen sehr spezifischen Markt – keine Verkehrsdurchsetzung – kein schutzwürdiges Bedürfnis nach lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz