(Krankenversicherung – obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer beihilfeberechtigten Person – Vorliegen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall – kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung in Form der freiwilligen Versicherung durch Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2, Abs 3 SGB 5 – Verfassungsmäßigkeit)