Für eine Familie (Alleinerziehende Mutter, zwei Kinder, 13 und 16 Jahre alt, eines davon schwerbehindert) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben., Bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung kann die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden kann, mangels verbleibendem sinnvollen Regelungsgehalt nicht isoliert bestehen bleiben.
Türkischer Staatsangehöriger, Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken, Fiktionswirkung, Kein ordnungsgemäßer Aufenthalt nach dem ARB 1/80 durch eine Grenzübertrittsbescheinigung, Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls nur bei beabsichtigter selbstständiger Tätigkeit, Fiktionswirkung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 nur bei erstmaliger Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerungsantrag
Erfolgreiche Klage einer Familie mit drei Kindern im Alter von drei, fünf und sieben Jahren gegen einen Drittstaatenbescheid mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
in Griechenland international anerkannter Mann mit gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen – Rückführung nach Griechenland – Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, kein Eingreifen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Asylanerkennung in Griechenland nach vorausgegangenem, negativem Asylverfahren in Bulgarien und Ausreise ins Heimatland und erstem erfolglosen Dublin-Verfahren (in Bezug auf Bulgarien) in Deutschland – kein Folgeantrag in Deutschland und keine Zweitantragssituation, so dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht greift, Unzulässigkeit der zusätzlichen Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bei Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung