Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist gem. § 75 S. 1 VwGO bietet die in Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU enthaltene Regelbearbeitungsfrist
Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)