Markenbeschwerdeverfahren – “Gartenglück” – verspätete Zahlung der Erinnerungsgebühr – Fiktion der Nichteinlegung – Bestandskraft des Erstbeschlusses der Markenstelle – Entscheidung im Erinnerungsverfahren hätte nicht mehr ergehen dürfen – zulässig erhobene Beschwerde – Aufhebung des Erinnerungsbeschlusses
Nichtannahmebeschluss: Außerordentliche Rechtsbehelfe (hier: “außerordentliche Beschwerde” zum OLG gegen Entscheidung des LG über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gehören nicht zum Rechtsweg und sind nicht aus Subsidiaritätsgründen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde geboten – keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung aufgrund Abwartens der fachgerichtlichen Entscheidung über außerordentliche Beschwerde – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verwerfung einer außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft
Nichtannahmebeschluss: vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen sind nicht grundrechtsfähig (Art 19 Abs 3 GG) und damit nicht beschwerdefähig iSd § 90 Abs 1 BVerfGG – hier: mangelnde Beschwerdefähigkeit zweier vollständig in kommunaler Hand befindlicher Energieunternehmen – zudem teilweise Verfristung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)