Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG – Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
Nichtannahmebeschluss: Von vornherein aussichtsloser Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gem § 33a StPO bei fehlender Gehörsverletzung) hält Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht offen – Zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen