Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Freiheitsentziehungen (Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG) – hier: Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn es das gem § 4 Abs 2 S 1 FrhEntzG einstweilig zuständige Gericht unterlässt, die gem § 11 Abs 2 S 2 FrhEntzG unterbliebene Anhörung des Betroffenen unverzüglich nachzuholen