Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsmittelklarheit an Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 Alt 2 StVollzG (Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr) – Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mangels Gefahr der Wiederholung eines Rechtsfehlers durch die Strafvollstreckungskammer erfordert tatsächliche Anhaltspunkte