(Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs – Anwendungsbereich von § 5a EStG – Beginn der Gewerbesteuerpflicht)
(Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage – Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG – Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung – Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage)
Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls