Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde trotz Abweichung von der Rspr eines gleichrangigen Obergerichts – hier: divergierende Rspr zur gerichtliche Korrektur des bilanzrechtlichen Zinssatzes nach § 253 Abs 2 HGB bei externer Teilung im Versorgungsausgleich