(Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung – Tatbestandsberichtigung – keine Bekanntgabe des Berichterstatters – Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO – Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei)
Haftung des Steuerberaters: Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen des Mandanten durch Verhandlungen bzw. Anerkenntnis im Finanzgerichtsverfahren