Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt – hier: Eingriffe in das Grundrecht auf Resozialisierung des Strafgefangenen (Art 2 Abs 1 GG i.V.m. Art 1 Abs 1 GG) und in das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs 4 GG) durch die fortwirkende Beeinträchtigung nach vollzogener Verlegung