Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verweigerung einer gerichtlichen Sachprüfung bzgl der Angemessenheit der medizinischen Behandlung eines an Diabetes erkrankten Strafgefangenen – Zur Auslegung des Maßnahmebegriffs des § 109 StVollzG – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von der Rspr des BVerfG und anderer Fachgerichte