Zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit sowie zur Berücksichtigung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers – ggf überwiegt die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber, wenn deren Verwertungsrechte lediglich geringfügig beschränkt werden – sowie zur Pflicht der Fachgerichte, auf effektiven unionsrechtlichen Grundrechtsschutz hinzuwirken