Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer juristischen Personen muss durch vertretungsberechtigtes Organ eingelegt werden – hier: Zeichnung der Verfassungsbeschwerde einer baden-württembergischen Stadt durch Stadtrechtsdirektor anstelle des Oberbürgermeisters – keine gewillkürte Prozessvertretung bei Zeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ sowie wegen mangelnder Vollmacht