Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit; Schaffung eines “Klimas der Gewalt”; Berücksichtigung von psychischen Schäden bei der Strafzumessung
Keine gruppengerichtete Verfolgung der Hazara – keine erheblichen Gefahren aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan – keine extremen Gefahren für einen alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten; Prüfungsmaßstab bei Gewalt- und Aggressionsdelikten