verkehrsrechtliche Anordnung, Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer, kein Recht auf Erhaltung von Parkplätzen aufgrund Anliegergebrauchs, Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Gefährdung der Lösch- und Rettungssicherheit, Anbringung eines Zusatzzeichens, kein Ermessensfehler, Streitwertaddition bei einfacher Streitgenossenschaft
verkehrsrechtliche Anordnung, Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer, kein Recht auf Erhaltung von Parkplätzen aufgrund Anliegergebrauchs, Gefahr für Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Gefährdung der Lösch- und Rettungssicherheit, Anbringung eines Zusatzzeichens, kein Ermessensfehler, Streitwertaddition bei einfacher Streitgenossenschaft
Kroatischer Staatsangehöriger, Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Unionsbürger, Drogendelikte, Langjährige Haftstrafe, Deutsche Ehefrau und volljährige Tochter
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen – Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § 31 Abs 1 StVollzG, keine Beschränkung auf Familienangehörige – hier: Briefanhaltung durch JVA wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (Art 34 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) verletzt Grundrecht des betroffenen Strafgefangenen aus Art 5 Abs 1 GG iVm dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG)