Neutralitätspflicht staatlicher Organe gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten – Eingriff in das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) bei Gefahr der Beeinflussung des Verhaltens potentieller Veranstaltungsteilnehmer infolge negativer Bewertung einer politischen Veranstaltung durch staatliche Organe – Befugnis der Regierung zur sachlichen Zurückweisung politischer Kritik, jedoch kein „Recht auf Gegenschlag“