Vorübergehende Leitung der im Wege einer Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz entstandenen Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) durch einen vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Gründungsbeauftragten nicht mit Art 5 Abs 3 S 1 GG vereinbar – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das dem brandenburgischen “Gesetz zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz” (juris: HSchulRegLausNStruktG BB) zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahren – zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers bei der Fusion einer Universität mit einer Fachhochschule