Nichtannahmebeschluss: keine „Ahndungslücke“ bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in „Altfällen“ – insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 – mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017
Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem „Altfall“, mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 – keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall – keine Verletzung des Willkürverbots