Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Wiedergabeschutzverfahren“ – zur Anwendbarkeit von § 83 Abs. 4 PatG n. F. bei neuer Hilfsantragstellung des Patentinhabers – Fristversäumnis bei neuem Verteidigungsvorbringen – zur Frage der Erforderlichkeit einer Vertagung – zur Entbehrlichkeit der Vertagung bei Einräumung einer (einseitigen) Schriftsatzfrist
Restitutionsklage nach Patentverletzungsverfahren: Teilwiderruf des verletzten Patentanspruchs im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt; Beginn der Frist zur Erhebung der Restitutionsklage – Tintenpatrone III
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „System zur Wettbewerbsauswertung durch die Verwaltung, Empfang, Auswertung und Beantwortung von mobiltelefonischen Textnachrichten (europäisches Patent)“ – zur Zulässigkeit der Selbstbeschränkung durch den eingetragenen Patentinhaberin trotz möglicher Übertragung des Streitpatents.
Patentbeschwerdeverfahren – „Virtuelle Arbeitspunktbestimmung“ – zum Übersetzungserfordernis: teilweise fremdsprachige Anmeldung – Zuerkennung des Anmeldetages ist durch deutschsprachigen Teil der Unterlagen erfüllt – keine Einreichung einer Übersetzung innerhalb von drei Monaten – kein Eintreten der Rechtsfolge: Anmeldung gilt als nicht erfolgt – keine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer deutschen Übersetzungen für die fremdsprachigen Teile der Anmeldung – Sprache vor dem DPMA ist Deutsch: hieraus folgt eine Übersetzungspflicht
Patenteinspruchsverfahren – „Maßstabträger“ – zur Zulässigkeit des Beteiligtenwechsel eines Patentinhabers im Einspruchsverfahren – Einsprechende lässt sich ohne ausdrückliche Zustimmung in der mündlichen Verhandlung auf die Sache ein oder bleibt dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern – Zulässigkeit – Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über das Säumnisverfahren
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Kaffeemaschine“ – mit der beschränkten Verteidigung des Patents ist keine inhaltliche Änderung der Patentansprüche verbunden (hier: bloße Zusammenziehung des Hauptanspruchs mit abhängigem Unteranspruch) – keine erweiterte Überprüfung der Zulässigkeit der Änderungen (hier: der Klarheit nach Art. 84 EPÜ [juris-Abkürzung: EuPatÜbk])