Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Sessel für Sessellift“ – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit – Nichtberücksichtigung von Merkmalen zur grafischen Gestaltung einer Sitzfläche
Patentnichtigkeitsverfahren: Folgen der Aufhebung des patentgerichtlichen Urteils; Sachdienlichkeit einer direkten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Bausatz
Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ ) mit Art 23 Abs 1 S 3 GG iVm Art 79 Abs 2 GG unvereinbar und nichtig – „Recht auf Demokratie“ (Art 38 Abs 1 S 1, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 79 Abs 3 GG) vermittelt rügefähiges Recht auf Einhaltung der Formen der Art 23 Abs 1 S 2, S 3 GG Art 79 Abs 2 GG bei Übertragung von Hoheitsrechten (formelle Übertragungskontrolle) – EUEPatGÜbk als „vergleichbare Regelung“ iSd Art 23 Abs 1 S 3 GG – Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben als inhaltliche Änderung des GG – Sondervotum: Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis insgesamt unzulässig
Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Patentfähigkeit – zur Vorveröffentlichung – zur öffentlichen Zugänglichkeit eines auf einem Meeting vorgelegten Dokuments
(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Frage der Verfahrenssprache –; ursprüngliche, der Erteilung zu Grunde liegenden Verfahrenssprache Englisch – Verteidigung in einem vorangegangenen Patentnichtigkeitsverfahren in deutscher Sprache – der nunmehr angegriffene Patentanspruch existiert nur noch in deutscher Sprache – Verteidigung in der Verfahrenssprache Deutsch – nicht übereinstimmende Formulierung in den Anmeldeunterlagen – offensichtliche Unrichtigkeit – stillschweigende Korrektur durch den Fachmann);
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Patentinhaberin zum Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs – fehlende Beteiligung am Einspruchsverfahren – wesentlicher Verfahrensmangel
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verbundelement“ – zum Stand der Technik – sucht sich ein Patent durch einzelne Merkmale seiner Ansprüche von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen, so ist diesen Merkmalen im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen – dies gilt nicht, wenn sich ein im Patent verwendeter technischer Begriff nach dem objektiven Verständnis des Fachmanns inhaltlich vom Stand der Technik nicht unterscheidet