Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Verfahren und Vorrichtung zum induktiven Härten von Kurbelwellen“ – zur Berücksichtigung von zwei durch einen Zeitraum von vier Jahrzehnten voneinander getrennten Druckschriften durch den Fachmann
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Sensoreinrichtung“ – zu den Erfordernissen der ausreichenden Offenbarung – dem Fachmann müssen alle Informationen zur Verfügung stehen, die ihn in die Lage versetzen das angestrebte Ergebnis im gesamten Bereich eines Anspruchs ohne unzumutbaren Aufwand nur mit seinem Fachwissen zu erreichen
Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Dentalimplantat“ – Vorrichtung weist eine Ausgestaltung auf, die nur in der Beschreibung funktionell durch eine bestimmte Bearbeitung umschrieben wird – hier: ein bevorzugtes, mit konkreten Parametern beschriebenen Ätzverfahren mittels Flusssäure – Heranziehung des Verfahrens zur Auslegung des im Patentanspruch verwendeten Begriffs bzw. zur Bestimmung der damit umschriebenen Struktur – Einschränkung dahingehend, dass das Patent sein eigenes Lexikon für ein derart einschränkendes Verständnis des Anspruchsmerkmals bildet und die damit verbundene Struktur ausschließlich durch das bevorzugte Verfahren bearbeitet werden sein muss – Ausschluss – zur Darlegungs- und Beweislast – anspruchsgemäße und durch „Verarmungszonen“ gekennzeichnete Oberfläche kann auch durch andere Ätzverfahren entstehen – Nichtigkeitsklägers hat weitere Verfahren zu benennen und die Resultate unter Beweis zu stellen – Beleg einer hinreichenden Vergleichbarkeit identischer Strukturen – zur Zulässigkeit eines Kategoriewechsels von einem Vorrichtungsanspruch zu einem Verwendungsanspruch