Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger polizeilicher Ingewahrsamnahme – hier: unzureichende Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung selber – verfehlte Annahme anderweitiger Genugtuung – Gegenstandswertfestsetzung